Bankgeheimnis
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Das BankGeheimnis bzw. was davon über blieb ...
Die Einführung des dem Titel nach recht harmlosen Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit im Dezember 2003 dürfte den Meisten entgangen sein. Die Konsequenzen von diesem in Verbindung mit dem Kreditwesengesetz sind da schon eher beängstigend...
Es sei insbesondere auf den Artikel 2 des Gesetzentwurfes verwiesen, in dem die Abgabenordnung erweitert wird. Konkret werden die Finanzbehörden ermächtigt, über das Bundesamt für Finanzen von den Kreditinstituten einzelne Daten abzurufen. Voraussetzung ist, dass dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und
- ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt
- oder keinen Erfolg verspricht
Weiter wurde ergänzt (und somit ermöglicht), dass, sofern andere Gesetze an Begriffe des Einkommensteuerrechts anknüpfen, die zuständige Finanzbehörde auf Ersuchen anderer Behörden die so gewonnenen Daten an diese weiterleitet. Voraussetzung ist allerdings, dass diese zusichert, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziel geführt haben bzw. keinen Erfolg versprechen. Auf diese Art und Weise können auch die Bundesagenturen für Arbeit, die Familienkassen (Kindergeld) und das für die BaföG-Gewährung zuständige Amt den Zugriff jederzeit nutzen. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden nicht zuletzt bei der Ein- und Durchführung von Hartz-IV von dieser Möglichkeit (regelmäßig) Gebrauch machen - in diesem Zusammenhang ist auch die Überprüfung von Lebenspartnern oder Verwandten denkbar.
Um all das zu ermöglichen, werden sämtliche Kreditinstitute von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht angezapft und die gewonnen Daten in einer zentralen Datenbank namens Konten-Evidenz-Zentrale abgelegt. Auf diese Datenbank widerrum können dann die Finanzbehören (bzw. die mit der Veranlagung betrauten Beamten) zugreifen.
Welche Daten sind abrufbar?
Es sei darauf hingewiesen, dass den Finanzbehörden auf diesem Wege der Zugriff auf die jeweiligen Einzelbuchungen bzw. Kontostände nicht möglich ist. Um diese einsehen zu können (resp. dürfen), ist ein mehr oder weniger konkreter Anfangsverdacht erforderlich. Wer also nur ein einziges (eventuell sogar unbedeutendes, leeres) Konto bei einer Erklärung vergisst, eröffnet damit unbewusst große (bzw. fast schon riesige) Tore ...
Gemäß 24c.html § 24c KWG ist von dem jeweiligen Kreditinstituten für jedes Konto, das der Pflicht der Legitimationsprüfung unterliegt, ein Datensatz zu bilden, aus dem folgende Daten hervorgehen:
- Nummer des Kontos bzw. Depots
- Tag der Errichtung
- Tag der Auflösung (sofern bereits aufgelöst)
- Name des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten
- Geburtsdaten von Inhaber bzw. Verfügungsberechtigten (sofern es sich um natürliche Personen handelt)
- Ort der Geburt (sofern bekannt)
- Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten
Diese Datensätze sind unverzüglich zu erstellen und drei Jahre über die Auflösung des Kontos bzw. Depots hinaus aufzubewahren.
Dem Bundesamt für Finanzen liegen aber auch Informationen über die erteilten Freistellungsaufträge vor. Durch diese kann das vorhandene Vermögen ebenfalls abgeschätzt werden - insofern sind auch ohne weitere Einsichtnahme nicht nur Stammdaten vorhanden.
Der Steuerpflichtige darf nichts erfahren!
Der oben bereits erwähnte 24c.html § 24c KWG besagt ebenfalls, dass das Kreditinstitut durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen hat, dass dem jeweiligen Kontoinhaber bzw. weiteren Personen Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.
Nicht zuletzt hierdurch wird das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung ein weiteres mal verletzt.
Lösungsvorschläge
- Auflösung von nicht unbedingt benötigten Konten (beachte, dass die Datensätze dennoch für weitere drei Jahre existieren!)
- Notwendige Konten sollten soweit möglich im Ausland eingerichtet werden (die Überweisungen sind auf Grund Verordnungen der EU mittlerweile recht kostengünstig), die Einkünfte sind dennoch einkommensteuerpflichtig, nur die Möglichkeit zur weiteren Einsichtnahme wird genommen (evtl. aber zusätzliche, beschränkte Steuerpflicht im Ausland)
- möglichst viele Zahlungen sollten mit Bargeld geleistet werden
Quellen
Neben den bereits oben referenzierten Internetseiten bzw. Gesetzen dienten insbesondere folgende Seiten als Quellen:
- http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,328199,00.html
- http://www.daserste.de/plusminus/beitrag.asp?iid=242
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